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Humanschwingungen

Seit 8. März 2007 gilt die neue EU-Verordnung "Vibration" 2002/44/EG. Jetzt sind die Arbeitgeber in der Pflicht.
Mit der sogenannten Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung hat die Bundesregierung jetzt fast wortgetreu eine Richtlinie der EU (2002/44/EG) umgesetzt. Diese schreibt fest, dass der Arbeitgeber durch fachkundige Personen anhand von Messungen festzustellen hat, ob seine Beschäftigten Vibrationen ausgesetzt sind. Nach § 2 Absatz 5 der Verordnung sind Vibrationen "alle mechanischen Schwingungen, die durch Gegenstände auf den menschlichen Körper übertragen werden und zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen können".

Die Verordnung unterscheidet zwei Arten von Vibrationen: Hand-Arm-Vibrationen und Ganzkörpervibrationen. Der Arbeitgeber hat nach § 7 der Verordnung (entspricht § 5 der Richtlinie) Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Hierzu werden Grenzwerte für die einzelnen Vibrationen festgeschrieben.

Er hat ferner durch Unterweisungen und arbeitsmedizinische Beratungen sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter umfassend vor Gesundheitsgefahren, die mit Vibrationen verbunden sind, geschützt und darüber aufgeklärt werden. Kommt er dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so riskiert er eine Bestrafung. Dies ist ausdrücklich in § 25 ArbSchG in Verbindung mit § 16 der Lärm und VibrationsarbeitsschutzVO geregelt.

EU-Richtlinie erzeugt Handlungsbedarf
Um die Gesundheit der Fahrer von Gabelstaplern zu schützen, wurde die EU-Richtlinie "Vibration/2002/44/EG" am 8. März 2007 in nationales Recht umgesetzt. Ihre Nichtbeachtung kann unangenehme Folgen haben.

Stapler fahren ist manchmal echte Knochenarbeit. Durch die ständigen mechanischen Schwingungen, denen Fahrer von Staplern und Baumaschinen ausgesetzt sind, hat diese Berufsgruppe eine deutlich erhöhte Gefahr von Muskel-Skelett-Erkrankungen, aber auch von neurologischen Schädigungen und Durchblutungsstörungen. Speziell Muskel-Skelett-Erkrankungen haben in der Europäischen Union laut Studien mittlerweile einen Anteil von etwa 50 Prozent an allen arbeitsbedingten Gesundheitsproblemen. Schon 2002 hat die EU deshalb gehandelt und zum Schutz der schätzungsweise rund 10 Millionen betroffenen Arbeitnehmer die Richtlinie "Vibration/2002/44/EG" verabschiedet.

Seit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 8. März 2007 ist die Verordnung nun deutsches Recht. In der Richtlinie geht es darum, verbindliche Grenzwerte sowohl für den Bereich der Hand-Arm-Schwingungen als auch der Ganzkörperschwingungen festzulegen. Und von Letzteren sind nach Schätzungen in Deutschland etwa 1,5 Millionen Arbeitnehmer am Arbeitsplatz betroffen. Was sich einfach anhört, verlangt den Betrieben einiges ab. So sind zunächst die Risiken durch Vibrationen zu ermitteln und zu bewerten (Art. 4). Bei Überschreitung des Auslösegrenzwertes (0,5 m/s²) müssen die Arbeitnehmer über diese Risiken unterrichtet (Art. 6) und es muss ein Vibrationsminderungsprogramm aufgestellt werden (Art. 5) sowie ein regelmäßiger Gesundheits-Check erfolgen. Überschreitet der Expositionsgrenzwert 1,15 m/s² bzw. 0,8 m/s² in vertikaler Richtung, sind Sofortmaßnahmen zur Reduzierung der Humanschwingungen einzuleiten bzw. die Einsatzdauer deutlich zu reduzieren. Um diese Auflagen erfüllen zu können, ist es ratsam, schwingungsarme Arbeitsmittel mit niedrigen Kennwerten anzuschaffen. Das gilt auch für Stapler. Betreiber müssen handeln. Wer sich nicht an die Regeln hält, für den kann es bei Nichtbeachtung der Grenzwerte ein böses Erwachen geben. Nichtstun wird für den Arbeitgeber dann teuer, wenn ein Mitarbeiter arbeitsunfähig wird und der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass er die gesetzlichen Vorschriften eingehalten hat. Ist der Arbeitnehmer unzulässig lange Schwingungen ausgesetzt, werden die Berufsgenossenschaften Regressansprüche geltend machen. Um dies zu verhindern, empfiehlt es sich bereits jetzt, eine Risikobewertung für kritische Einsätze (zum Beispiel Fahrt über unebene Fahrwege und häufige Rampenfahrten) durchzuführen. Hierbei sind die für jeden Einsatz (etwa Hallenfahrt, Außenbereich, Lkw-Beladung) ermittelten und bewerteten Schwingstärken fahrerbezogen zu einem Tagesexpositionswert A(8) zusammenzufassen. Sollte dieser A(8)-Wert keinen der beiden Grenzwerte überschreiten, so ist die Dokumentation zu archivieren, um bei eventuell auftretenden Nachfragen auskunftsfähig zu sein. Andernfalls sind Maßnahmen zu ergreifen.

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